Mediation im Umgangrecht
Wie Sie sicherlich schon auf meinen Seiten gelesen haben, werden in dem neuen FamFG die Rechte des Kindes gestärkt. Eines der Kinderrechte basiert auf dem § 1684 Abs. 1 (und 2) BGB (Umgang des Kindes mit den Eltern). Dazu kommt für die Eltern die klare Vorgabe nach § 1627 BGB: „Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“ Können sich die Eltern nicht einvernehmlich einigen, reichen die Sanktionsmöglichkeiten des Gerichtes von Ordungsmitteln (Ordnungsgeld oder -haft) bis zur Einschränkung oder dem völligen Entzug der elterlichen Sorge (siehe § 165 FamFG).
Bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung haben Sie die Möglichkeit, eine einvernehmliche Umgangsregelung mit mir (oder in einer anderen Mediationsstelle) zu erarbeiten. Das Ergebnis Ihrer Arbeit, einen Vergleich, können Sie – wenn Sie es noch für notwendig halten – vor Gericht billigen lassen. Der Vergleich tritt dann verbindlich an die Stelle der bisherigen Regelung.
Alternativ kann ich Ihnen empfehlen, es zunächst mit dem noch relativ neuen Online-Umgangskalender zu versuchen. Mit diesem Instrument wird Ihnen eine Möglichkeit geboten, die möglicherweise gestörte direkte Kommunikation auf ein Minimum zu beschränken. Sie können alle wichtigen Daten bezüglich des Umgangs, Termine der Kinder, Urlaubsregelungen etc. ohne direkten Kontakt an zentraler Stelle online austauschen. Sehen Sie sich ruhig den Umgangskalender an. Noch bis Ende September 2009 ist die Nutzung kostenfrei. Für die Zeit danach haben bereits jetzt schon viele Jugendämter die Übernahme der Kosten in ihre Überlegungen einbezogen.