Europäischer Verhaltenscodex für Mediatoren
Um die Qualität von Mediationsverfahren zu sichern wurde – initiiert von der EU-Kommission – der „European Code of Conduct“ entwickelt. Dieser wurde am 02.07.2004 verabschiedet. Dieser Verhaltenskodex stellt einen Katalog von Prinzipien auf europäischer Ebene auf, denen sich Mediatoren freiwillig anschließen können. Unter anderem beinhaltet das Regelwerk, dass
- vollkommene Unparteilichkeit der Mediatoren gewährleistet ist
- der Mediator alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien erzielt wird
- Mediationsvereinbarungen von den Parteien eingehalten werden
- alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind
- die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Verfahren gewahrt ist.
Der Wortlaut des “Code of Conduct”
1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
1.1. Zuständigkeit
Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.
1.2. Ernennung
Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren. Der Mediator vergewissert sich ausreichend, dass er die Vorraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und das seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung.
1.3. Bekanntmachung der Dienste des Mediators
Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
2.1. Unabhängigkeit und Objektivität
Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen oder den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken können, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit. Solche Umstände sind
-eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
-ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder
-eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien.
In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sich sicher ist, dass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.
2.2. Unparteilichkeit
Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.
3. Mediationsvereinbarungen, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung
3.1. Verfahren
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben. Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Vorraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt. Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung.
Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll. Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.
3.2. Faires Verfahren
Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind. Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und kann die Parteien davon in Kenntnis setzen, wenn
-er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung nicht für durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
-er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach
nicht zu einer Regelung führen wird.
3.3. Ende des Verfahrens
Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustel-len, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung vorstehen.
Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zu-rückziehen, ohne dies begründen zu müssen. Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber in-formieren, wie sie die Vereinbarung formulieren können und welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.
3.4. Vergütung
Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.
4. Vertraulichkeit
Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Me-diationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat. Es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden. Es sei denn, es besteht gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.